Jedermannsrecht ist in den skandinavischen Ländern mit Ausnahme von Dänemark gültiges Gewohnheitsrecht, das allen Menschen bestimmte Rechte bei der Nutzung der Wildnis und unter bestimmten Voraussetzungen auch des privaten Landeigentums zugesteht. Es geht deutlich über das in Deutschland bestehende Betretungsrecht hinaus.
Freisstehen im Camper hat nichts mit Jedermannsrecht im eigentlichen Sinn zu tun, wird aber unter Beachtung bestimmter Auflagen noch in den meisten skandinavischen Ländern geduldet. → Wohnmobilreisen
Allgemeines
Das Jedermannsrecht besteht in leicht unterschiedlichen, im Grundsatz aber gleichen Formen in Schweden (allemansrätten), Norwegen (allemannsretten) und Finnland (allemansrätten bzw. jokamiehenoikeus). Eine ähnliche Tradition gibt es auch in Schottland, nicht aber im übrigen Großbritannien.
Allgemein beinhaltet das Jedermannsrecht das Recht jedes Menschen, die Natur zu genießen und ihre Früchte zu nutzen, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen am jeweiligen Grund und Boden. Die Ausübung des Jedermannsrechts ist also nicht von der Zustimmung des Grundbesitzers abhängig.
Ebenso allgemein ist das Jedermannsrecht aber auch beschränkt durch das Erfordernis, dass seine Ausübung weder der Natur noch anderen Menschen Schaden, Störungen oder sonstige Nachteile zufügen darf. Insbesondere ist der Hausfrieden des Landbesitzers zu achten, so dass z. B. zu Wohnhäusern immer ein angemessener Abstand zu halten ist. Überdies kann das Jedermannsrecht in bestimmten Gebieten, wie z.B. Naturschutzgebieten, Nationalparks und militärischen Sperrgebieten besonderen Einschränkungen unterliegen. So ist beispielsweise in zahlreichen schwedischen Nationalparks das Zelten grundsätzlich verboten.
Die Jagd, das Fangen von Tieren sowie das Einsammeln von Eiern fallen jedoch nirgendwo unter das Jedermannsrecht. Jegliche Verstöße werden als Wilderei verfolgt und streng bestraft.
Besuchern und Wanderern gibt das Jedermannsrecht die Möglichkeit, das Land zu Fuß, auf Skiern oder per Fahrrad zu durchqueren. Motorisierte Fahrzeuge dürfen dagegen nicht verwendet werden. Motorisierte Fahrzeuge dürfen jedoch auf unkultiviertem Land am Straßenrand geparkt werden, wenn dadurch weder der Verkehr behindert noch Schäden angerichtet werden. Es darf kein Schaden an Höfen und Gärten, Feldern, Wiesen oder Aufforstungen angerichtet werden. Im Sommer müssen Felder unter Nutzung von Wegen durchquert werden, während die Bewegung auf Feldern im Winter frei ist. Werden Tore, Gatter und ähnliche Schließvorrichtungen geöffnet, so müssen diese unmittelbar nach dem Passieren wieder geschlossen werden, damit z. B. kein Vieh entlaufen kann. Der Bereich um ein Wohnhaus, die sogenannte Hausfriedenszone, darf nicht durchquert werden. Ob das Privatgrundstück umzäunt ist oder nicht, spielt hierbei keine Rolle.
Norwegen: Kultiviertes Land darf ohne Genehmigung des Besitzers nur im Winter betreten werden, wenn der Boden gefroren oder schneebedeckt ist.
Auf unkultiviertem Land erlaubt das Jedermannsrecht jedem das Zelten für ein bis zwei Nächte. In der Nähe von Wohnhäusern muss jedoch immer die Erlaubnis des Grundbesitzers eingeholt werden; dieses gilt ebenfalls für gruppenweises Zelten. In dünn besiedelten Gebieten gestattet das Jedermannsrecht das Zelten an einer Stelle sogar für mehrere Nächte. Es dürfen für die Übernachtung keine zusätzlichen Aufbauten getätigt werden. Auch darf man den Boden nur soweit aufgraben, dass sein Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert wird.
Beim Zelten ist zu bewohnten Häusern und Hütten so viel Abstand zu halten, dass deren Bewohner nicht gestört werden, mindestens jedoch 150 Meter.
Das Übernachten außerhalb von Camping- und Stellplätzen im frei stehenden Wohnmobil fällt im weitesten Sinn nicht unter das Jedermannsrecht. Die landestypischen Regeln werden hier nur kurz angerissen. Mit Ausnahmen gelten folgende Regeln:
In allen genannten skandinavischen Ländern besteht grundsätzlich freier Zugang zu Meeresküsten, Seen und Flüssen. Baden, Rudern, Paddeln, Segeln und vorübergehendes Anlegen mit Booten ist überall gestattet außer an Privatgrundstücken und Gebieten mit behördlichem Zugangsverbot. Besondere Verbote oder Gebote sind durch behördliche Hinweisschilder gekennzeichnet. Für Motorboote gelten länderspezifisch unterschiedliche Bestimmungen:
Finnland: Das Führen von Motorbooten ist auf allen Gewässern grundsätzlich zulässig.
Norwegen: Das Führen von Motorbooten ist auf Salzwasser und auf Seen mit einer Oberfläche von mehr als 2 km² grundsätzlich gestattet, auf Flüssen und kleineren Seen nur dann, wenn diese Teil eines öffentlichen Schifffahrtsweges bilden. Es können jedoch lokale Verbote verhängt werden.
Schweden: Das Führen von Motorbooten ist auf allen Gewässern grundsätzlich zulässig, Wassermotorräder (Jet-Ski) dürfen hingegen nur in speziell dafür zugelassenen Bereichen und auf öffentlichen Schifffahrtswegen benutzt werden.
Wild wachsende Beeren, Pilze, Blumen, herabgefallene Zweige und Trockenreisig dürfen für den persönlichen Bedarf gepflückt bzw. gesammelt werden. Hier gibt es aber je nach Land verschiedene Beschränkungen. Verschiedene seltene Pflanzen sind unter Naturschutz gestellt und dürfen nicht gepflückt werden. Das Mitnehmen von lebenden Bäumen und von Sträuchern, das Abbrechen von Zweigen, Ästen, Reisig, Baumrinde, von Harz und von Saft lebender Bäume ist ebenfalls verboten.
Finnland: In Teilen Lapplands darf die Moltebeere nur von Einheimischen gepflückt werden.
Norwegen: Pflücken und Sammeln ist nicht im Jedermannsrecht selbst, sondern im Strafgesetz geregelt. Demnach darf nur auf nicht umzäuntem Land gepflückt werden. Wildwachsende Nüsse sowie Moltebeeren dürfen nur zum sofortigen Verzehr gepflückt werden.
Schweden: Das Pflücken von Nüssen und Eicheln ist nicht gestattet. Dies ist nicht im Jedermannsrecht, sondern im schwedischen Strafgesetz (Artikel 12, § 2) geregelt.
Finnland: In Finnland ist nur das Stippfischen (Angeln nur mit Haken und Leine, ohne Rolle) mit natürlichem Köder im Rahmen des Jedermannrechts generell gestattet. Im Süßwasser kann es jedoch örtliche Beschränkungen und Verbote geben. Für alle anderen Formen des Fischens wird eine Genehmigung benötigt. Personen unter 18 und über 64 Jahren benötigen keine Genehmigung.
Norwegen: In Norwegen darf im Salzwasser, also im offenen Meer und in den Fjorden, ohne Genehmigung geangelt werden. Angeln im Süßwasser sowie jegliche andere Art des Fischens ist nur mit einem Angelschein zulässig. Angelscheine gelten nur in bestimmten Regionen und sind dort bei Touristeninformationen, Sportgeschäften und Kiosken erhältlich. Personen ohne festen Wohnsitz in Norwegen dürfen selbst gefangenen Fisch nicht verkaufen. Seit dem 1. Juni 2006 ist es überdies nicht mehr gestattet, mehr als 15 kg selbst gefangener Fische oder Fischprodukte pro Person aus Norwegen auszuführen. Ausgenommen sind Süßwasserfische sowie Lachs, Forelle und Saibling, soweit sie mit Genehmigung gefangen wurden. Ausgenommen sind ebenfalls Fische und Fischprodukte, die nicht selbst gefangen, sondern nachweislich bei einem registrierten Gewerbebetrieb gekauft worden sind.
Schweden: In Schweden umfasst das Jedermannsrecht nicht das Recht zum Fischen. Der schwedische Staat hat aber die Rechte zum Eisfischen und zum Angeln mit einer einfachen, spindellosen Rute im Meer sowie in den fünf größten Seen des Landes (Vänern, Vättern, Mälaren, Hjälmaren und Storsjön) von den Eigentümern eingelöst, was als „freies Fischen“ bekannt ist. Für alle anderen Gewässer und jede andere Form des Fischfangs ist eine Erlaubnis (fiskekort, „Angelkarte“) erforderlich. Auch für Inhaber einer Angelkarte können für bestimmte Gewässer weitere Einschränkungen angeordnet werden. So kann die Anzahl der pro Person und Tag maximal zu fangenden Fische begrenzt sein, oder es dürfen bestimmte Fischarten nicht gefangen werden.
Prinzipiell ist es – ausgenommen in Finnland – zulässig, auf unkultiviertem Land ein Lagerfeuer anzuzünden, solange man dabei größtmögliche Vorsicht walten lässt. Falls die Gefahr besteht, dass Vegetation in Brand geraten könnte, darf kein Feuer gemacht werden. Auch auf Felsen darf kein Feuer gemacht werden, da diese bersten könnten. Besondere Vorsicht ist auch auf Moos, Torf und ähnlichen Untergründen geboten, da hier ein Feuer unter Umständen unbemerkt weiterschwelen kann. Idealerweise benutzt man eine hierfür eingerichtete Feuerstelle. Auch sollte man stets darauf achten, dass im Notfall genügend Löschwasser zur Verfügung steht. Bevor eine Feuerstelle verlassen wird, muss unbedingt sichergestellt werden, dass das Feuer vollständig gelöscht ist.
Bei Brandgefahr durch Trockenheit können die örtlichen Behörden das Feuermachen verbieten. Ein solches Verbot gilt dann auch für speziell eingerichtete Feuerstellen. In Nationalparks und Naturschutzgebieten kann das Feuermachen weiter eingeschränkt oder auch gänzlich verboten sein. Ob Feuermachen an einer bestimmten Stelle gerade erlaubt ist oder nicht, ist im Einzelfall bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung, Polizeistation oder Touristeninformation zu erfragen
Als Brennmaterial darf auf dem Boden liegendes Totholz, Reisig etc. verwendet werden. Es dürfen keine Äste, Zweige oder Rinde von lebenden Bäumen abgesägt oder abgebrochen werden.
Finnland: Das Entfachen von offenem Feuer ist ohne Genehmigung des Grundeigentümers nur in Notfällen erlaubt. Campingkocher und ähnliche Geräte, bei denen das Feuer nicht mit dem Boden in Berührung kommen kann, sowie speziell eingerichtete Feuerstellen dürfen jedoch benutzt werden.
Norwegen: Im Zeitraum 15. April bis 15. September ist das Entfachen von offenem Feuer in der Nähe von Wald generell verboten.
Es dürfen keinerlei Abfälle zurückgelassen werden. Auch das Vergraben von Abfällen, ausgenommen Exkremente, ist nicht zulässig, da Tiere sie wieder ausgraben und sich daran verletzen können. Aus dem gleichen Grund dürfen auch keine Müllsäcke neben bereits gefüllten Abfallbehältern abgestellt werden.
Freie Bewegung in der Natur: Kultiviertes Land darf ohne Genehmigung des Besitzers nur im Winter betreten werden, wenn der Boden gefroren oder schneebedeckt ist.
Übernachten: Beim Zelten ist zu bewohnten Häusern und Hütten so viel Abstand zu halten, dass deren Bewohner nicht gestört werden, mindestens jedoch 150 Meter.
Im frei stehenden Wohnmobil ist eine Übernachtung gestattet, sofern niemand behindert oder gestört wird, der Untergrund nicht beschädigt wird (kein wegloses Gelände) und die örtlichen Regeln und Verbote beachtet werden
Im Wasser: Das Führen von Motorbooten ist auf Salzwasser und auf Seen mit einer Oberfläche von mehr als 2 km² grundsätzlich gestattet, auf Flüssen und kleineren Seen nur dann, wenn diese Teil eines öffentlichen Schifffahrtsweges bilden. Es können jedoch lokale Verbote verhängt werden.
Sammeln und Pflücken: Pflücken und Sammeln ist nicht im Jedermannsrecht selbst, sondern im Strafgesetz geregelt. Demnach darf nur auf nicht umzäuntem Land gepflückt werden. Wildwachsende Nüsse sowie Moltebeeren dürfen nur zum sofortigen Verzehr gepflückt werden
Fischen: In Norwegen darf im Salzwasser, also im offenen Meer und in den Fjorden, ohne Genehmigung geangelt werden. Angeln im Süßwasser sowie jegliche andere Art des Fischens ist nur mit einem Angelschein zulässig. Angelscheine gelten nur in bestimmten Regionen und sind dort bei Touristeninformationen, Sportgeschäften und Kiosken erhältlich. Personen ohne festen Wohnsitz in Norwegen dürfen selbst gefangenen Fisch nicht verkaufen. Seit dem 1. Juni 2006 ist es überdies nicht mehr gestattet, mehr als 15 kg selbst gefangene Fische oder Fischprodukte pro Person aus Norwegen auszuführen. Ausgenommen sind Süßwasserfische sowie Lachs, Forelle und Saibling, soweit sie mit Genehmigung gefangen wurden. Ausgenommen sind ebenfalls Fische und Fischprodukte, die nicht selbst gefangen, sondern nachweislich bei einem registrierten Gewerbebetrieb gekauft worden sind.
Feuer: Im Zeitraum 15. April bis 15. September ist das Entfachen von offenem Feuer in der Nähe von Wald generell verboten.
Abfall
Es dürfen keinerlei Abfälle zurückgelassen werden. Auch das Vergraben von Abfällen, ausgenommen Exkremente, ist nicht zulässig, da Tiere sie wieder ausgraben und sich daran verletzen können. Aus dem gleichen Grund dürfen auch keine Müllsäcke neben bereits gefüllten Abfallbehältern abgestellt werden.
Allemansrätten
In Schweden existiert kein Jedermannsrecht in schriftlicher Form, die Grenzen des Erlaubten sind allerdings in anderen Gesetzen festgelegt. In den 1940er Jahren kam in Schweden das Wort allemansrätt in Gebrauch als Beschreibung dieser uralten Regeln. Erst 1994 kam ein kurzer Text ins Grundgesetz (Regeringsformen), der Jedermann den freien Zugang zur Natur garantiert.
Im Wasser: Das Führen von Motorbooten ist auf allen Gewässern grundsätzlich zulässig.
Sammeln und Pflücken: In Teilen Lapplands darf die Moltebeere nur von Einheimischen gepflückt werden.
Fischen: In Finnland ist nur das Stippfischen (Angeln nur mit Haken und Leine, ohne Rolle) mit natürlichem Köder im Rahmen des Jedermannrechts generell gestattet. Im Süßwasser kann es jedoch örtliche Beschränkungen und Verbote geben. Für alle anderen Formen des Fischens wird eine Genehmigung benötigt. Personen unter 18 und über 64 Jahren benötigen keine Genehmigung.
Feuer: Das Entfachen von offenem Feuer ist ohne Genehmigung des Grundeigentümers nur in Notfällen erlaubt. Campingkocher und ähnliche Geräte, bei denen das Feuer nicht mit dem Boden in Berührung kommen kann, sowie speziell eingerichtete Feuerstellen dürfen jedoch benutzt werden.
Freie Bewegung in der Natur: Privates Land darf zu Fuß betreten oder mit dem Fahrrad befahren werden, wenn keine dem entgegenstehenden Schilder zu sehen sind, jedoch ist Privateigentum unbedingt zu respektieren und die Begehung sollte in ausreichendem Abstand zu Wohnhäusern erfolgen. Dies gilt im übrigen auch für Schwimmen und Kanufahren.
Ausnahmen bilden Gebiete, in denen der Aufenthalt ausdrücklich verboten ist, wie z.B. Naturschutzgebiete. Auch wenn keine Verbotsschilder aufgestellt sind, gelten dort zumeist Sonderregelungen.
Beackerte Flächen/Felder und Baumschonungen dürfen nicht betreten werden
Übernachten: Im Wohnwagen oder Campingmobil darf nur auf Campingplätzen übernachtet werden. Zelten ist in einigen extra ausgewiesenen Wäldern gestattet, nicht jedoch an Touristenstränden. Hier muss beim Wildcampen mit einer Strafe gerechnet werden.
Sammeln und Pflücken: Wild wachsende Pilze, Beeren, Blumen und Früchte dürfen für den eigenen sofortigen Gebrauch gepflückt werden, sofern sie nicht unter Naturschutz stehen. Obst und Gemüse in Gärten, Feldern und auf Obstwiesen ist Eigentum des jeweiligen Besitzers und darf nicht gepflückt oder geerntet werden.
Feuer: Es darf kein Feuerholz geschlagen werden, trockenes Altholz kann jedoch als Lagerfeuer verwendet werden, sofern eine Feuerstelle dafür ausgewiesen ist.